Rechtsprechung
BGH, 21.03.2001 - 3 StR 91/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 44 StPO; § 349 Abs. 1 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Glaubhaftmachung; Keine eidesstattliche Versicherung des Angeklagten; Verschulden des Verteidigers (Entbindung von der Schweigepflicht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Erpressung - Räuberische Erpressung - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Revisionsfrist - Glaubhaftmachung - Eidesstattliche Versicherung - Verschulden - Verteidiger
- Judicialis
StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 45 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 341 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 45 Abs. 2
Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Angeklagten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.07.1994 - 3 StR 350/94
Wiedereinsetzungsantrag - Glaubhaftmachung - Begründung - Tatsachenvortrag
Auszug aus BGH, 21.03.2001 - 3 StR 91/01
Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (…BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1), sie ist wie eine schlichte Erklärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3). - BGH, 14.03.1990 - 3 StR 461/89
Begründung der Revision als Zulässigkeitsvoraussetzung
Auszug aus BGH, 21.03.2001 - 3 StR 91/01
Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1), sie ist wie eine schlichte Erklärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (…BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3). - BGH, 01.03.1993 - 5 StR 85/93
Unzulässigkeit einer Revision wegen mangelnder Begründung - Wiedereinsetzung in …
Auszug aus BGH, 21.03.2001 - 3 StR 91/01
Da er vorgebracht hat, die Fristversäumung beruhe nicht auf seinem Verschulden, sondern dem seines Verteidigers, hätte er diesen von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden und seinen Vortrag durch anwaltliche Versicherung glaubhaft machen können (vgl. BGH Beschluss vom 01.03.1993 -5 StR 85/93).
- OLG Frankfurt, 05.05.2010 - 3 UF 3/10
Zum Anwendungsbereich von § 17 II FamFG
Der BGH hat insofern in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von der bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder von der vorliegenden Entscheidung keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO gesehen (vgl. BGH 1. Strafsenat 1 StR 210/01; BGH 1. Strafsenat 1 StR 574/00; BGH 1. Strafsenat 1 StR 410/00; BGH 1. Strafsenat 1 StR 90/01; BGH 3. Strafsenat 3 StR 91/01; BGH 1. Strafsenat 1 StR 272/03; BGH 5. Strafsenat 5 StR 103/03 BGH NStZ 2004, 162).